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Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ab 1. Januar 2024
Bereits am 10. August 2021 wurde das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt nunmehr am 1. Januar 2024 in Kraft. Überwiegend kodifiziert das MoPeG die in Rechtsprechung und Schrifttum herausgebildeten Entscheidungen. Daneben gibt es aber auch Neuerungen, wie insbesondere die Schaffung des Gesellschaftsregisters und die damit verbundene Möglichkeit für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sich in diesem Register zu registrieren. Über die wesentlichen Änderungen und Neuerungen möchten wir nachfolgend kurz informieren.
1. Rechtsfähigkeit der GbR
Die Rechtsfähigkeit der GbR ist in der Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt und wird nunmehr auch gesetzlich verankert (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.). Eine GbR, die nach außen auftritt und am Rechtsverkehr teilnimmt, ist eine „rechtsfähige GbR“. Daneben kann eine GbR aber auch den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen; in diesem Fall spricht man von der „nicht rechtsfähigen GbR“. Der Regelfall ist aber die rechtsfähige GbR, so dass bei dem Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen das Vorliegen einer rechtsfähigen GbR vermutet wird (§ 705 Abs. 3 BGB n.F.).
Ebenfalls wird durch das MoPeG gesetzlich klargestellt, dass die rechtsfähige GbR Träger ihres Vermögens ist (§§ 713, 722 BGB n.F.). Aus einem Titel gegen die GbR findet die Zwangsvollstreckung daher nur in das Vermögen der Gesellschaft statt und nicht mehr in das Vermögen der Gesellschafter. Zudem haftet der ausgeschiedene Gesellschafter für Schadensersatzansprüche nunmehr nur noch dann, wenn die betreffende Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden eingetreten ist (§ 728 b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.). Haftungsansprüche, die aufgrund einer Pflichtverletzung anderer Gesellschafter nach dem Ausscheiden des Gesellschafters entstehen, belasten diesen mithin nicht mehr. Diese Regelung gilt bei der oHG über § 137 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. vergleichbar.
Darüber hinaus wird die rechtsfähige GbR auch umwandlungsfähig im Sinne des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Dies bedeutet, dass es der GbR nach einer vorherigen Registrierung im neu geschaffenen Gesellschaftsregister möglich ist, an einer Spaltung, einer Verschmelzung oder einem Formwechsel teilzunehmen. Hingegen wird der identitätswahrende Wechsel zwischen verschiedenen Formen der Personengesellschaft bzw. Personenhandelsgesellschaft vom Umwandlungsgesetzes nicht erfasst. Er ist nunmehr aber in einem eigenen Verfahren im BGB geregelt (§ 707 c BGB n.F.). Ein solcher „Statuswechsel“ (z.B. Wechsel von der eingetragenen GbR in die oHG oder KG) wird zukünftig aus dem Register ersichtlich sein.
2. Gesellschaftsregister
Nach den §§ 707 ff. BGB n.F. wird es der rechtsfähigen GbR möglich sein, sich in einem neu geschaffenen Gesellschaftsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird, registrieren zu lassen. Als Folge einer solchen Registereintragung hat die eingetragene GbR auch einen entsprechenden Rechtsformzusatz zu tragen („eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“, § 707 a Abs. 2 BGB n.F.). Als Nebenfolge der Eintragung in das Gesellschaftsregister unterliegt die eingetragene GbR der Transparenzregisterpublizität. Dies bedeutet, dass die eingetragene GbR in Zukunft Angaben zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ einzuholen und an das Transparenzregister zu übermitteln hat.
Zwar besteht grundsätzlich eine „Registrierungswahlfreiheit“, jedoch ist die Eintragung im Gesellschaftsregister Voraussetzung für den Erwerb und die Eintragung vom bestimmten in öffentlichen Registern einzutragenden Rechten, wie insbesondere für Rechte an Grundstücken (§ 47 GBO n.F.) sowie für die Stellung als Namensaktionär einer AG (§ 67 Abs. 1 Satz 3 AktG n.F.) oder als Gesellschafter einer GmbH und die entsprechende Eintragung in der Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F.). Für grundbesitzhaltende GbRs („Grundstücks-GbR“) besteht zwar grundsätzlich keine Frist zur Eintragung in das Gesellschaftsregister. Für den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken ist die Registrierung im Gesellschaftsregister aber zwingende Voraussetzung (§ 47 GBO n.F.), so dass faktisch eine Registrierungspflicht geschaffen wird. Gleiches gilt für künftige Änderungen des Grundbuchs, die Rechte einer bestehenden Grundstücks-GbR betreffen; hier sind die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister und die Eintragung der Grundstücks-GbR im Grundbuch Voraussetzung für die Eintragung entsprechender Änderungen im Grundbuch (Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB n.F.).
3. Beschlussverfahren
Ging das bisherige Recht noch von dem Grundsatz der Stimmrechte und der Ergebnisbeteiligung nach Köpfen ab, so bestimmen sich nach dem MoPeG die Stimmkraft und Ergebnisverteilung vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen (§ 709 Abs. 3 BGB n.F sowie § 120 Abs. 1 Satz 2 HGB), was in der Praxis ohnehin bereits gebräuchlich war. Auch hier können über den Gesellschaftsvertrag jedoch abweichende Verteilungsregelungen bestimmt werden. Zwar gilt auch weiterhin der Grundsatz, dass Gesellschafterbeschlüsse einstimmig durch alle stimmberechtigten Gesellschafter zu fassen sind (§ 714 BGB n.F. sowie § 109 Abs. 3 HGB n.F.), jedoch können auch hier im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen vereinbart werden.
Für Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) sieht das MoPeG erstmals Regelungen zum Beschlussverfahren (§ 109 HGB n.F.) und Beschlussmängelrecht (§§ 110 ff. HGB n.F.) vor. Dennoch verbleibt es bei der Empfehlung, das Beschlussverfahren in den Gesellschaftsverträgen detailliert zu regeln. Insbesondere im Einvernehmen der Gesellschafter bleibt ein Verzicht auf die Einhaltung von Formen und Fristen selbstverständlich weiterhin möglich. Bei Mängeln der Beschlussfassung sieht das MoPeG in Anlehnung an das aktienrechtliche Anfechtungsmodell nunmehr die Möglichkeit vor, Gesellschafterbeschlüsse gerichtlich anfechten und für nichtig erklären lassen zu können. Diese Regelungen gelten nicht, auch nicht entsprechend für die GbR, so dass es hier bei der Empfehlung verbleibt, entsprechende Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.
4. Informationsrechte
Die Informationsrechte der Gesellschafter Personengesellschaften wurden weiterentwickelt. Nach § 717 BGB n.F. hat jeder Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Kopien anzufertigen und von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Eine im Gesellschaftsvertrag verankerte, von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung, welche diese Rechte ausschließt oder beschränkt, steht der Geltendmachung der Informationsrechte grundsätzlich nicht entgegen. Diese Regelung gilt nicht nur für die GbR, sondern über § 105 Abs. 3 HGB n.F. auch für die oHG.
Hingegen sind die Informationsrechte des Kommanditisten bei der KG in § 166 HGB n.F. weiterhin gesondert geregelt. Danach kann der Kommanditist von der KG eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder beschränkt, ist unwirksam.
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Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften sollten daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Neuregelungen bereits abgebildet sind oder entsprechende Anpassungsbedarf besteht. Soweit durch das MoPeG lediglich die in Rechtsprechung und Schrifttum herausgebildeten Entscheidungen kodifiziert wurden, sind zumindest in den von uns verwendeten Mustern voraussichtlich keine Anpassungen nötig, da diese Entscheidungen bereits berücksichtigt waren. Ob eine Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister erforderlich oder sinnvoll ist, sollte im Einzelfall gemeinsam entschieden werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Ihr Ansprechpartner:
RA Jochen Wiethaus
Tel.: +49 211 17257 54
E-Mail: j.wiethaus@egsz.de