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Kettenarbeitsverträge sind zulässig

Der EuGH bestätigt die bisherige Praxis. Wiederholt mit Sachgrund abgeschlossene befristete Verträge sind zulässig.
In dem vom Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt ging es um eine Mitarbeiterin des Amtsgerichts Köln. In der Zeit von 1996 bis 2007, also in elf Jahren, wurden mit ihr insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Alle Befristungen wurden mit einem Sachgrund begründet. In dem konkreten Fall der Frau Bianca Kücük war als Sachgrund der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften angegeben worden. Nach der Rechtsprechung des EuGH vom 26. Januar 2012 (Aktenzeichen: C 586/10) dürfen befristete Arbeitsverträge auch dann wiederholt zum Zwecke der Vertretung verlängert werden, wenn ein wiederkehrender oder sogar ständiger Bedarf an Vertretungskräften besteht. Der EuGH führt dabei weiter aus, dass der bloße Umstand, dass es für den Arbeitgeber -wie in dem Fall der Frau Kücük- aufgrund der Zahl der Beschäftigten unvermeidlich sei, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, keinen Missbrauch darstelle. Dies gelte selbst dann, wenn Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen abgedeckt werden könnten. Der EuGH betont aber, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob ein sachlicher Grund in Form eines vorübergehenden Bedarfes an Vertretungskräften gerechtfertigt sei. Hierbei seien alle Umstände des Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen. Der Fall der Frau Kücük ist vom EuGH an das BAG zurückverwiesen worden. Wie dieser im konkreten Fall der Frau Kücük entscheiden wird, bleibt abzuwarten. [b]Ansprechpartner:[/b] Hendrik Zeiss Rechtsanwalt, Steuerberater Tel.: +49 211 17257-67 E-Mail: h.zeiss@egsz.de

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