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Vorsteuerabzug einer Holding

Mit Urteil vom 9. Februar 2012 hat der BFH sich erneut zum Vorsteuerabzug einer Holding geäußert. Im Urteilsfall war neben den typischen Tätigkeiten einer Holding, Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen auch die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften Gegenstand des Unternehmens. Zu entscheiden war darüber, ob bei fehlendem Zusammenhang der Eingangsleistungen mit einem Ausgangsumsatz trotzdem der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte.
1. Direkter Zusammenhang mit Ausgangsumsatz Besteht ein direkter/unmittelbarer Zusammenhang mit einem einzelnen Ausgangsumsatz, kann der Unternehmer bei einem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz den Vorsteuerabzug in voller Höhe in Anspruch nehmen. Ebenso ist der Vorsteuerabzug bei direktem Zusammenhang mit einem steuerfreien Ausgangsumsatz zu versagen. 2. Fehlen eines direkten Zusammenhangs mit Ausgangsumsatz Besteht kein direkter Zusammenhang mit einem Ausgangsumsatz, kann der Unternehmer trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Diese Kosten hängen direkt mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach dem Verhältnis der umsatzsteuerfreien zur umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug. Im Urteilsfall hat der BFH die Dienstleistungen an die Tochtergesellschaften aufgrund des geringen Umfangs (Dienstleistungen nur an zwei Tochterunternehmern, bei mehr als 50 Beteiligungen) als Nebentätigkeit angesehen, Haupttätigkeit war demnach Erwerb, Halten und Verwaltung der Beteiligungen, so dass aufgrund einer sachgerechten Schätzung allenfalls ein 50%iger Vorsteuerabzug in Frage kam. 3. Verkauf von Anteilen Der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist gemäß § 4 Nr. 8f) UStG umsatzsteuerfrei. Für Eingangsleistungen (z.B. Beratungsleistungen) zum Verkauf dieser Beteiligungen besteht laut BFH Urteil vom 27. Januar 2011 kein direkter Zusammenhang mit der Gesamttätigkeit. Vielmehr können die Beratungsleistungen direkt den steuerfreien Ausgangsumsätzen zugeordnet werden und berechtigen somit nicht zum Vorsteuerabzug. Die Finanzverwaltung hat diese Grundsätze im BMF Schreiben vom 2. Januar 2012 umgesetzt, so dass in diesen Punkten keine abweichende Meinung zwischen Gerichtsbarkeit und Finanzverwaltung besteht. Wenn Sie zu diesem Thema insbesondere zur Terminologie und Bedeutung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) und unternehmerische und nichtunternehmerische Tätigkeit (UStG), Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Egon Schmitz Steuerberater 0211-17257-27 e.schmitz@egsz.de Claudia Klisa-Pejcinovic Steuerberaterin 0211-17257-33 c.klisa@egsz.de

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