Aktuelle News aus dem Bereich Gesundheitswesen

Anästhesistische Leistungen bei Schönheitsoperationen sind nicht umsatzsteuerfrei

Wird dieser Sachverhalt im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt, kann es zu existenzgefährdenden Situationen kommen, da die anfallende Umsatzsteuer i.d.R. nicht mehr von Patienten nachgefordert werden kann. Ob die aktuelle deutsche Rechtsprechung den europarechtlichen Vorgaben entspricht, ist jedoch zweifelhaft.

Die heilbehandlungsbezogene Steuerfreiheit (§ 4 Nr. 14 UStG) setzt voraus, dass bei der Leistung ein medizinisch-therapeutischer Zweck im Vordergrund steht. Bei ästhetisch-plastischen Leistungen eines Chirurgen ist dies bereits seit längerem herrschende Meinung. Nach einem Nichtzulassungsbeschluss des BFH (AZ V B 64/11) vom 6. September 2011 (Vorinstanz FG Köln, AZ 12 K 1316/10) soll dies auch für die Leistungen der bei solchen Operationen beteiligten Anästhesisten gelten. Ob diese Rechtsprechung den europarechtlichen Vorgaben der MwSt-Systemrichtlinie entspricht, darf indes durchaus bezweifelt werden. Anängige Verfahren, die zu einer erneuten steuerlichen Überprüfung (diesmal durch den EuGH) führen könnten, liegen nach unserer Kenntnis z.Zt. jedoch nicht vor.

 Zur Übersicht